Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 27.05.2020

B 5 R 102/20 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen B 5 R 102/20 B

DRsp Nr. 2020/10824

Klage gegen eine Rentenanpassungsmitteilung Gesetzlich vorgeschriebenen Form einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2020 - L 14 R 104/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

I

Der 1939 geborene Kläger wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2017, mit der seine Altersrente um 1,9 % auf den Zahlbetrag von nunmehr 666,68 Euro angehoben wurde. Er fordert eine Anhebung des Rentenwerts, den seiner Darstellung nach die Bundesregierung auf 48 % abgesenkt habe, auf 100 %. Diese im Koalitionsvertrag vereinbarte Absenkung bewirke einen Grundrechtsverstoß, insbesondere einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art 14 GG ) sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG ) und habe zudem für ihn erdrosselnde Wirkung.

Auf die unmittelbar gegen die Rentenanpassungsmitteilung 2017 erhobene Klage vom 5.6.2018 (S 4 R 707/18) hat das SG der Beklagten Gelegenheit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens gegeben. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.9.2018 hat der Kläger am 27.9.2018 erneut Klage in dieser Sache erhoben (S 4 R 1168/18) und weiter vorgetragen. Das SG war zunächst der Ansicht, dass sich das ältere Verfahren (S 4 R 707/18) im Hinblick auf das neu anhängig gemachte Verfahren S 4 R 1168/18 erledigt habe, und bat den Kläger um eine entsprechende Mitteilung (Schreiben vom 30.10.2018 bzw vom 8.11.2018). Da der Kläger aber weiterhin nur zur Sache Stellung genommen hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.1.2019 die Klage im hier gegenständlichen Verfahren S 4 R 1168/18 wegen "doppelter Rechtshängigkeit" aufgrund der Sperrwirkung des Verfahrens S 4 R 707/18 als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete, in erster Linie auf Verfahrensfehler des SG gestützte Berufung hat das LSG nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 31.1.2020 (L 14 R 104/19) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.1.2020 an das LSG "Rechtsbeschwerde/Rechtsbehelf" gegen die Entscheidungen des LSG vom 31.1.2020 erhoben und ua eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend gemacht. Das LSG hat dieses und zwei weitere Schreiben des Klägers vom 4.2.2020 und 7.2.2020 dem BSG als Beschwerde vorgelegt.

II

Der Senat deutet die "Rechtsbeschwerde/Rechtsbehelf" des Klägers, mit der er eine Überprüfung der Entscheidung des LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache erstrebt, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil. Dies ist der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine derartige Entscheidung 160a Abs 1 SGG ).

Die Beschwerde des Klägers muss als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden ist 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Wie in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils (dort Seite 4 f) ausdrücklich dargelegt wurde, kann die Beschwerde zum BSG wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben werden 73 Abs 4 SGG ). Insoweit unterscheiden sich die Regelungen für das Verfahren vor dem BSG - einem obersten Gerichtshof des Bundes (Art 95 Abs 1 GG ) - von den in erster und zweiter Instanz maßgeblichen Verfahrensvorschriften (zur Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem BSG vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; ebenso zum Vertretungszwang vor dem BAG zuletzt BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18 ua - NZA 2019, 343 RdNr 9). Aufgrund dieses Formmangels ist dem Senat eine inhaltliche Befassung mit dem Anliegen des Klägers, der zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG noch in Begleitung eines Rechtsanwalts erschienen war, verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 104/19
Vorinstanz: SG Köln, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1168/18