BSG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 35/20 R
Keine Umdeutung eines als Revision bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde Verwerfung der Revision
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten .
Gründe
Die von der Klägerin persönlich am 8.5.2020 beim LSG eingelegte, an das BSG weitergeleitete (eingegangen am 11.5.2020), und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.12.2019 zugestellte vorbezeichnete Urteil des LSG vom 27.11.2019 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG ). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen wird (§ 160 SGG ). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Gründe, um das von der Klägerin ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Urteil des LSG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 12 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .