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BSG - Entscheidung vom 11.03.2020

B 4 AS 35/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 35/20 B

DRsp Nr. 2020/6965

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage für eine Revisionszulassung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Vorliegend fehlt es an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zur ausnahmsweisen Nichtanwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II und zu den möglichen Inhalten einer rechtmäßigen Aufforderung zur Rentenantragstellung. Der Kläger hat sich schon nicht mit den vom LSG zitierten Entscheidungen befasst und ausgehend von deren Inhalten eine (erneute) Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Dies betrifft zum einen den Beschluss des BSG vom 12.6.2013 (B 14 AS 225/12 B - RdNr 5). Hierin wird mit Bezug auf bisherige Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R) im Einzelnen begründet, dass nach bestandskräftiger Bewilligung einer Rente das mit der Klage und der Berufung verfolgte Ziel, der in § 12a Satz 1 SGB II normierten Verpflichtung zur Rentenantragstellung nicht nachkommen zu müssen, wegen des in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II bestimmten Leistungsausschlusses bei Bezug einer Rente wegen Alters nicht mehr erreicht werden kann. Die Frage, ob eine vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, sei dann nicht mehr von Belang. Auch zu der weiter vom LSG herangezogenen Entscheidung des BSG zur Frage der (eingeschränkten) Möglichkeit einer Rücknahme des Rentenantrags ( BSG vom 9.8.1995 - 13 RJ 43/94, RdNr 23) hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 599/17
Vorinstanz: SG Landshut, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 88/15