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BSG - Entscheidung vom 27.04.2020

B 14 AS 79/19 B

Normen:
SGB II § 7 Abs. 5
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 79/19 B

DRsp Nr. 2020/8312

Grundsätzliche Förderfähigkeit einer Ausbildung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § Nr 16 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage: "Führt eine in der Elternzeit geringfügig - weniger als 15 h pro Woche - betriebene Ausbildung zu einer Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II oder zur Annahme eines Härtefalles nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F. (jetzt § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II )"?

Die Klägerin hat weder eine Klärungsfähigkeit noch eine Klärungsbedürftigkeit hinreichend dargelegt. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit teilt sie nur mit, sie erhalte für ihr Studium keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG und sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum ein Urlaubssemester in Anspruch genommen. Ihre Angaben genügen nicht, um die grundsätzliche Förderfähigkeit ihrer Ausbildung, an die § 7 Abs 5 SGB II anknüpft, zu prüfen. Ihr Vortrag ist zudem widersprüchlich, soweit sie in ihrer Beschwerdebegründung einerseits vorträgt, sie habe "an keiner Vorlesung bzw. keinem Seminar teilgenommen", andererseits darlegt, sie habe während ihrer Beurlaubung die Veranstaltung Computeranwendung im Maschinenwesen besucht und im streitgegenständlichen Zeitraum die Prüfung absolviert.

Darüber hinaus legt die Klägerin auch eine Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Nach der Rechtsprechung des BSG , auf die die Beschwerde Bezug nimmt, ist ein Student während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt ( BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 197/11 R; vgl zuletzt BSG vom 4.7.2018 - B 14 AS 24/18 B).

Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage zielt darauf, nach welchem rechtlichen Maßstab sich bestimmt, ob - trotz Beurlaubung - das Studium "betrieben" wird, obwohl in der von ihr formulierten Rechtsfrage nur auf "Elternzeit" Bezug genommen wird. Die Beschwerde befasst sich nicht damit, dass zu der Frage, ob während einer Beurlaubung die Ausbildung tatsächlich betrieben wird und deswegen der Besuch einer Ausbildungsstätte vorliegt, höchstrichterliche Rechtsprechung bereits besteht (BVerwG vom 21.2.2013 - 5 C 14/12 - NVwZ-RR 2013, 610 juris RdNr 36), weswegen die Klägerin einen gleichwohl verbliebenen Klärungsbedarf zur Auslegung von Regelungen des SGB II nicht aufzeigt. Soweit die genannte Entscheidung des BVerwG in der ausbildungsförderungsrechtlichen Literatur unter Bezugnahme auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem Auszubildenden während eines Urlaubssemesters Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zusteht (zuletzt BVerwG vom 25.6.2015 - 5 C 15/14 - BVerwGE 152, 264 juris RdNr 26 mwN aus der älteren Rspr), auf Kritik gestoßen ist (Steinweg in Ramsauer, BAföG , 7. Aufl 2020, § 20 RdNr 38), geht die Beschwerde hierauf nicht ein und formuliert insoweit auch keine Rechtsfrage im Hinblick auf das SGB II .

Soweit die Beschwerde eine Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG rügt, hat die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B juris RdNr 15 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage mit erkennbarem Bezug zu einer solchen Norm ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Im Übrigen fehlt insoweit jede Darlegung zur Klärungsfähigkeit.

Zuletzt ist auch eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Die Beschwerde macht geltend, das Urteil des LSG weiche von der Entscheidung des BVerfG vom 14.10.1997 ( 1 BvL 5/89 - BVerfGE 96, 315 ff), die den Ausschluss vom Wohngeldbezug für berufsbegleitend Studierende betraf, ab. Soweit sie dieser Entscheidung den Rechtssatz entnimmt, der Leistungsausschluss sei nur dann verfassungsgemäß, wenn Ausbildungsförderung tatsächlich bezogen werde, legt sie nicht hinreichend dar, dass das BVerfG in der zitierten Entscheidung eine solche rechtliche Anforderung aufgestellt hat und wieso zum Wohngeldrecht entwickelte Rechtssätze ggf auch für das SGB II gelten (vgl zur einer behaupteten Abweichung von BVerfG vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/89 - BVerfGE 96, 315 ff bereits BSG vom 4.7.2018 - B 14 AS 24/18 B - RdNr 7).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2042/13
Vorinstanz: SG Dresden, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 6391/11