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BSG - Entscheidung vom 25.06.2020

B 4 AS 144/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 34 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 144/20 B

DRsp Nr. 2020/10429

Ersatzanspruch nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 34 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Soweit die Klägerin als grundsätzliche Rechtsfrage die Frage aufwirft, ob für einen Ersatzanspruch nach § 34 Abs 1 SGB II eine rechtmäßige Leistungsgewährung Voraussetzung ist, ist bereits die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Denn die Klägerin gibt selbst die Auffassung des LSG wieder, wonach im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung nicht bestünden.

Die übrigen formulierten Rechtsfragen betreffen unter verschiedenen Facetten die Frage, wann die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 34 Abs 1 SGB II vorliegen. Indes ist insofern die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin zitiert selbst aus mehreren Entscheidungen des BSG , die sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs 1 SGB II befassen. Dass der vorliegende Fall Fragen aufwirft, die nicht durch eine Subsumtion unter die vom BSG aufgestellten Maßstäbe beantwortet werden können, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Nicht ausreichend ist insbesondere der Hinweis der Klägerin, dass das BSG in mehreren der von ihr selbst zitierten Entscheidungen das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch verneint hätte. Denn auch dann, wenn das BSG das Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen in diesen Fällen verneint hat, lassen sich diesen Entscheidungen abstrakte Maßstäbe entnehmen. Der Sache nach kritisiert die Klägerin im Grunde, dass die Subsumtion des LSG zu ihren Lasten zu streng sei; hierauf kann das Begehren nach Zulassung der Revision indes nicht gestützt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 137/19
Vorinstanz: SG Mainz, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 941/17