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BSG - Entscheidung vom 08.09.2020

B 2 U 14/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen B 2 U 14/20 BH

DRsp Nr. 2020/14717

Erhöhung einer aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls gewährten Verletztenrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2020 - L 2 U 139/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Erhöhung einer ihm aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls seitens der Beklagten gewährten Verletztenrente. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20.6.2017, mit dem dieses die Klage gegen die ablehnenden Bescheide abgewiesen hat, durch Urteil vom 28.5.2020 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 vH. Eine Verschlimmerung gegenüber den maßgeblich unfallbedingten Funktionsstörungen, die mit einer MdE in Höhe von 20 vH seit 1972 bewertet und entschädigt würden, liege nicht vor. Die vom Kläger begehrte MdE in Höhe von 30 vH sei im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu begründen.

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO ). Es ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

1. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70), Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Eine solche mögliche Abweichung ist vorliegend nicht ersichtlich.

3. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung, zu der der Kläger rechtzeitig angehört wurde und dieser zugestimmt hat.

4. Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 139/17
Vorinstanz: SG Dresden, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 143/14