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BSG - Entscheidung vom 22.06.2020

B 9 V 55/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen B 9 V 55/19 B

DRsp Nr. 2020/10818

Beschädigtenrente für die Folgen einer behaupteten Zwangsadoption Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Beschädigtenrente für die Folgen ihrer behaupteten Zwangsadoption als Tochter eines deutschen Kriegsgefangenen in der Sowjetunion ab dem Jahr 1961.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Nachweise für den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt könnten nach ihren eigenen Angaben nicht erbracht werden. Selbst diesen Sachverhalt als wahr unterstellt, kämen Ansprüche nach dem sozialen Entschädigungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht (Urteil vom 5.11.2019).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil darin die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, warum die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich, also klärungsfähig, sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG Beschluss vom 15.4.2015 - B 10 LW 8/14 B - juris RdNr 4 mwN).

Die Klägerin formuliert Fragen zu Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ( BVG ) im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Zwangsadoption in der ehemaligen Sowjetunion. Der Senat lässt dahinstehen, ob sie damit überhaupt Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat, die über ihren Einzelfall hinausweisen und in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig wären (vgl hierzu zusammenfassend Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 160a RdNr 46-49). Denn sie hat jedenfalls deren Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht aufgezeigt. Es erschließt sich nicht, warum das von ihr angestrebte Revisionsverfahren die von ihr aufgeworfenen Fragen beantworten würde. Ist das Urteil des LSG auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen gestützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gelten oder für jede ein Zulassungsgrund dargelegt werden (Senatsbeschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris RdNr 23 mwN). Daran fehlt es hier.

Das LSG hat den Anspruch der Klägerin in einem ersten Argumentationsschritt deshalb verneint, weil keine Nachweise für den von ihr behaupteten Sachverhalt erbracht werden könnten. In einem zweiten Schritt ("selbst wenn") hat es die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt; auf dieser (fiktiven) Tatsachengrundlage hat es ihren Anspruch ua nach den Vorschriften des BVG geprüft und verneint.

Die Beschwerdebegründung übergeht den ersten Teil dieser Mehrfachbegründung. Insbesondere erhebt sie dagegen keine Verfahrensrügen. Damit bindet die Feststellung des LSG, der von der Klägerin behauptete Sachverhalt sei nicht nachweisbar, den Senat nach § 163 SGG . Sie trägt allein für sich genommen die Zurückweisung der Berufung; die Beschwerde macht keinen Zulassungsgrund geltend, der diesen Begründungsstrang infrage stellt. Es kommt daher nach diesen Ausführungen nicht entscheidungserheblich auf die von ihr aufgeworfenen Fragen zum BVG an. Allein ihre nicht näher begründete Behauptung, das BSG könne darüber sachlich entscheiden, ändert daran nichts.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 47/17
Vorinstanz: SG Oldenburg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VE 10/15