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BSG - Entscheidung vom 13.02.2020

B 12 KR 79/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 79/19 B

DRsp Nr. 2020/6557

Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Kapitalauszahlung einer Direktversicherung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalauszahlung einer Direktversicherung.

Der 1950 geborene Kläger erhielt am 1.12.2012 (so die Feststellung des LSG; richtig dürfte sein: 1.2.2012) eine Kapitalleistung iHv 59 806,06 € aus einer Direktversicherung, die sein ehemaliger Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen eines Gruppenvertrages zugunsten des Klägers abgeschlossen hatte. Der Kläger selbst war zu keinem Zeitpunkt Versicherungsnehmer. Die Beklagte errechnete aus dieser Kapitalleistung monatliche Beitragszahlungen (Bescheide vom 9.5.2012, 1.6.2012, 9.8.2012, 30.1.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2014).

Das SG Kassel hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.8.2016). Das Hessische LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 22.8.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund einer Abweichung des LSG-Urteils von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht hinreichend bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung geltend, das Urteil des LSG weiche von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 26.2.2019 ( B 12 KR 17/18 R) sowie im Urteil vom 18.12.1984 ( 12 RK 36/84) ab. Er führt außerdem aus, in den im einzelnen genannten Entscheidungen des BAG und des BVerfG aufgestellte Vorgaben seien nicht eingehalten.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.

Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere mangelt es an der Darlegung zweier abstrakter Rechtssätze, die im Widerspruch zueinander stehen. Nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist schon nicht klar, welche abstrakte rechtliche Aussage zum Bundesrecht sich den zitierten Entscheidungen des BSG oder des BVerfG entnehmen lässt. Jedenfalls fehlt aber die Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes aus der angefochtenen Entscheidung des LSG, der dazu im Widerspruch stehen könnte. Insoweit beziehen sich die Ausführungen allein darauf, dass das angefochtene Urteil des LSG den Kriterien der in Bezug genommenen Rechtsprechung der Bundesgerichte nicht entspreche. Damit ist aber allenfalls eine Unrichtigkeit im Einzelfall dargelegt. Ein Widerspruch in den grundsätzlich anzuwendenden rechtlichen Maßstäben ergibt sich daraus nicht. Denn in der Beschwerdebegründung wird insoweit nur ausgeführt, dass sich der vorliegende Sachverhalt nicht unter die dargelegte Rechtsprechung der genannten Bundesgerichte subsumieren lasse, womit zwar ein möglicher Subsumtionsfehler des LSG, nicht aber abweichende Rechtsmaßstäbe dargelegt sind.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 113/19
Vorinstanz: SG Kassel, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 156/14