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BSG - Entscheidung vom 12.11.2020

B 2 U 57/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen B 2 U 57/20 B

DRsp Nr. 2021/2724

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. März 2020 - L 9 U 313/18 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt S. aus N. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 28 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO ).

Es ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 SGG erfolgreich zu begründen.

1. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig, dh in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder zu der Frage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 f). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Eine solche Abweichung ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet.

3. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Entscheidung des LSG durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG , zu dem der Kläger zuvor ordnungsgemäß angehört worden ist. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die zugrundeliegende Klage ( S 8 U 6017/12) als unzulässig und mit der Begründung die Berufung als unbegründet angesehen hat, weil der mit Schriftsatz vom 29.10.2012 gestellte und durch das SG entsprechend übernommene Antrag identisch mit den jeweils im Verfahren S 8 U 6008/12 durch Schriftsatz vom 14.3.2012 sowie im Verfahren S 8 U 6011/12 durch Schriftsatz vom 25.4.2012 gestellten Anträgen ist, auf die nach Verbindung der beiden Verfahren durch das SG im Urteil vom 28.10.2014 verwiesen wurde.

4. Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

5. Die vom Kläger persönlich am 26.3.2020 beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen 73 Abs 4 SGG ). Darauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

6. Die zugleich hilfsweise eingelegte Revision war mangels Zulassung durch das LSG als unstatthaft zu verwerfen 169 iVm § 160 SGG ).

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG , die Festsetzung des Streitwerts aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 , § 63 Abs 2 Satz 1 sowie § 39 Abs 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 313/18
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 6017/12