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BSG - Entscheidung vom 15.01.2020

B 12 KR 99/19 B

Normen:
ZPO § 117 Abs. 3

BSG, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 99/19 B

DRsp Nr. 2020/2744

Ablehnung eines PKH-Antrages Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3 ;

Gründe

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 28.3.2018 nicht mehr Mitglied bei der Beklagten war. Das SG hat seine Klage mit Urteil vom 9.8.2018 abgewiesen, das LSG seine Berufung mit Urteil vom 24.10.2019 zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihm am 7.11.2019 zugestellten Urteil mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 3.12.2019, eingegangen am 4.12.2019 , Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht rechtzeitig erbracht.

PKH kann nur bewilligt werden, wenn eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat dazu der Beschwerdeführer den Antrag auf PKH einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen, wobei die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular innerhalb der Frist eingehen muss ( BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344 ). Hierauf ist der Kläger in den dem angefochtenen Urteil beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich hingewiesen worden. Er hätte daher die Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Urteils 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG ) bis zum Montag, den 9.12.2019 vorlegen müssen. Das ist nicht geschehen.

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann 73 Abs 4 SGG ). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 243/18
Vorinstanz: SG Trier, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 29/18