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BGH - Entscheidung vom 31.03.2020

5 StR 12/20

Normen:
StPO § 338 Nr. 6

BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 5 StR 12/20

DRsp Nr. 2020/8524

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu Rügen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2019 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rügen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO sind jedenfalls unbegründet. Denn der ausreichend begründete Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 und 3 GVG umfasste auch die damit in engem Zusammenhang stehenden Verlesungen des von ihr gefertigten Erinnerungsprotokolls nach § 249 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - 2 StR 438/84, StV 1985, 402 mit Anmerkung Fezer; LR-StPO/Krauß, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 11) und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung nach § 253 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01, NStZ 2002, 384 ). Deshalb bedurfte es auch nicht einer in öffentlicher Hauptverhandlung stattfindenden Erörterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Verlesung des Gedächtnisprotokolls und der öffentlichen Verkündung des darauf gerichteten Beschlusses.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 6 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.08.2019