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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

3 StR 430/19

Normen:
GVG § 187

Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 367

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 3 StR 430/19

DRsp Nr. 2020/7496

Übersetzung des Urteils in die ungarische Sprache und Übermittlung an den Angeklagten aufgrund Antrags

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2019 in die ungarische Sprache zu übersetzen und die Übersetzung ihm zu übermitteln, wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 187 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zehn Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen sowie versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und sodann beantragt, das landgerichtliche Urteil in die ungarische Sprache übersetzen zu lassen und ihm zu übermitteln. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 den Schuldspruch neu gefasst und die Revision im Übrigen verworfen.

Der zulässige und durch den Vorsitzenden zu bescheidende Antrag (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9) ist aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2020 unbegründet.

Vorinstanz: LG Trier, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8012 Js 13667/18
Fundstellen
NStZ-RR 2022, 367