Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.03.2020

2 StR 381/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 2 StR 381/17

DRsp Nr. 2020/4379

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung des vormaligen Mitangeklagten K. sowie der Antrag auf "Schuldspruchberichtigung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 29. März 2017" werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche, erst recht erhoben durch einen aus dem Verfahren ausgeschiedenen Mitangeklagten, nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 163/17, juris Rn. 1). Nichts Anderes gilt für den - auf das eigene Verfahren gegen den Antragsteller bezogenen - Antrag auf Schuldspruchberichtigung, nachdem der Senat die Revision des Antragstellers in seinem eigenen Verfahren durch Beschluss vom 20. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.

Ungeachtet dessen wären beide Anträge unbegründet: Die vom Antragsteller erstrebte Revisionserstreckung nach § 357 StPO in dem Verfahren gegen den Angeklagten B. kam bereits deshalb nicht Betracht, weil er nicht durch dasselbe Urteil verurteilt worden ist (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 357 Rn. 17; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 357 Rn. 11, Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 357 Rn. 12). Eine Schuldspruchberichtigung war in dem Verfahren gegen den Antragsteller nicht veranlasst, weil die Feststellungen des Urteils vom 29. März 2017, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt, die Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen tragen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 KLs 2/16 7310 Js 246044/16
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 29.03.2017