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BGH - Entscheidung vom 03.07.2018

2 StR 163/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 270

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 2 StR 163/17

DRsp Nr. 2018/10326

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung eines Verurteilten gegen einen Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten V. gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO hat der Verurteilte, der lediglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung vorbringt, nicht geltend gemacht.

Fundstellen
NStZ-RR 2020, 270