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BGH - Entscheidung vom 06.02.2020

V ZR 328/18

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
GKG § 47 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen V ZR 328/18

DRsp Nr. 2020/3780

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes

Tenor

Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag der Beklagten zu 2 auf Änderung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3 ;

Gründe

Die zulässige Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

1. Mit ihrer Eingabe wendet sich die Beklagte zu 2 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch den Senat. Insoweit ist eine Gegenvorstellung statthaft, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN). Diese Frist ist hier eingehalten.

2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Die Beklagte zu 2 hat - wie auch die Beklagte zu 1 - die Zulassung der Revision erreichen wollen, um die von ihr in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterverfolgen zu können. Ausweislich des Berufungsurteils hat sie - wie auch die anderen beiden Beklagten - widerklagend beantragt, die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung von 442.251 € an den Beklagten zu 1 zu verurteilen. Soweit sie darauf verweist, das Berufungsurteil gebe den Schlussantrag unzutreffend wieder, hätte eine Tatbestandsberichtigung (§ 320 Abs. 1 ZPO ) bei dem Berufungsgericht beantragt werden müssen; ohne eine solche ist der Inhalt des Berufungsurteils maßgeblich (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO ). Auch hat die Beklagte zu 2 nicht wie der Beklagte zu 3 ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zurückweisung der Berufung gegen das ergangene zweite Versäumnisurteil beschränkt. Der Streitwert ist daher zutreffend mit den Werten der Klageansprüche in Höhe von insgesamt 64.300 € und der Widerklage (442.251 €) mit einem Gesamtbetrag von 506.551 € bemessen worden.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1645/16
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 18/17