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BGH - Entscheidung vom 08.10.2019

IV ZR 33/19

Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3
ZPO § 3

Fundstellen:
ZEV 2019, 706

BGH, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen IV ZR 33/19

DRsp Nr. 2019/15854

Begründetheit einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; ZPO § 3 ;

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten dazu, von einem Konto einer aus beiden Parteien bestehenden Erbengemeinschaft mit je hälftigem Anteil einen Betrag von 114.278,10 € auf ein allein auf seinen Namen lautendes Konto zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und den Streitwert auf 57.139,05 € festgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 4. September 2019 zurückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 57.139,05 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23. September 2019.

II. Die Gegenvorstellung ist zulässig aber unbegründet.

1. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7). Diese Frist ist hier eingehalten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte diese auch im eigenen Namen einlegen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ).

2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 juris Rn. 13). Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt demgegenüber außer Betracht (BGH, Großer Senat für Zivilsachen aaO; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl. § 3 Rn. 7).

Hier erstrebt der Kläger mit seinem Antrag die Wiedererlangung der alleinigen Verfügungsbefugnis über einen Betrag von 114.278,10 €, auf den bisher nur beide Parteien als Miterben gemeinschaftl ich zugreifen konnten (vgl. §§ 2038 , 2040 BGB ). Auch wenn die Beklagte mithin alleinige Verfügungen des Klägers über das Konto verhindern konnte, ändert dies nichts daran, dass er durch die ursprünglich vorgenommene Überweisung der 114.278,10 € auf ein Konto der Erbengemeinschaft diesen Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert hat, sondern über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist. Sein wirtschaftliches Interesse beläuft sich daher nur auf die Hälfte dieses Betrages, mithin auf 57.139,05 €. Diese Bemessung des Streitwerts ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und dem vom Kläger verfolgten Begehren. Um eine Auswirkung auf andere Rechtsverhältnisse geht es hier nicht.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2069/17
Vorinstanz: OLG München, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 4249/17
Fundstellen
ZEV 2019, 706