§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
Stand: 01.04.2024
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