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BGH - Entscheidung vom 18.03.2020

IX ZA 4/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen IX ZA 4/20

DRsp Nr. 2020/5952

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 35 des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO ) wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird der Beklagten nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.

Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 Rn. 4).

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof am 27. Januar 2020 und damit innerhalb der Monatsfrist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts am 27. Dezember 2019 eingegangen. Entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Beklagte jedoch innerhalb dieser Frist dem Antrag keine Belege über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Diese sind erst am 30. Januar 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 810 C 2/16
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 335 S 6/19