Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.03.2020

VIII ZR 41/19

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 Alt. 2
VO (EU) 1215/2012 Art. 25 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 41/19

DRsp Nr. 2020/4590

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d. Bestimmtheitsanforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.549.481,19 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 , 2 Alt. 2; VO (EU) 1215/2012 Art. 25 Abs. 1;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) nicht bestehen (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO ).

Insbesondere ist ein Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu erkennen, da sich im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung von Unionsrecht nicht stellen.

a) Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung einer Vorlagepflicht herangezogene Frage der Auslegung und Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO - vorliegend der Bestimmtheitsanforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung, welche einer Partei die Wahl unter mehreren (zuständigen) Gerichten lässt - kommt es zur Streitentscheidung nicht an.

Denn das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen nicht unter Heranziehung der - aus Sicht der Nichtzulassungsbeschwerde unwirksamen - Gerichtsstandsvereinbarung begründet, sondern auf den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten (Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO) abgestellt. Hiernach ist das Landgericht Bremen international zuständig, unabhängig davon, ob die Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund fehlender Bestimmtheit unwirksam oder bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen ist.

b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, dass der Zuständigkeit eines solchen staatlichen Gerichts die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien in Ziffer 1 der sogenannten "Disputes"-Klausel entgegenstehe und eine unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht zur Auslegung der Schiedsgerichtsvereinbarung herangezogen werden könne, betrifft dies nicht die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. Insoweit steht allein die Auslegung der Parteivereinbarung in Rede - konkret die Frage, ob die Anrufung des Schiedsgerichts ausschließlich oder lediglich fakultativ ist -, welche den nationalen Gerichten vorbehalten ist (vgl. EuGH, ZIP 2015, 2043 Rn. 67; EuGH, ZIP 2016, 1700 Rn. 28; zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Wahlrechts zwischen Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 141/90, BGHZ 115, 324 , 325; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 8.202).

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Bremen, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 130/17
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 84/18