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BGH - Entscheidung vom 25.03.2020

III ZR 25/19

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen III ZR 25/19

DRsp Nr. 2020/6086

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d. Anlageberatung

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2019 - 5 U 107/18 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 23.038,25 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zwar rügt es die Beschwerde im Ausgangspunkt zu Recht als Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht

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es unterlassen hat, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten vor oder wenigstens in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 eine Abschrift der Berufungserwiderung der Kläger vom 4. Januar 2019 zukommen zu lassen,

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trotz des in dieser Verhandlung gestellten Antrags dem Beklagtenvertreter keine Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Schriftsatz Stellung zu nehmen,

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und noch am Verhandlungstag ein Urteil verkündet hat.

Auf diesen ungewöhnlichen Fehlern beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch nicht.

Die Beschwerde macht geltend, sie hätte das vom Berufungsgericht berücksichtigte Bestreiten der Kläger, im Jahr 2013 Schreiben erhalten zu haben, die ihnen Kenntnis von den Beratungsfehlern vermittelt hätten, als verspätet gerügt. Hinsichtlich des Schreibens vom 28. Januar 2013 hat das Berufungsgericht indessen - ohne dass insoweit ein Revisionszulassungsgrund vorgetragen oder auch nur ersichtlich wäre - ausgeführt, dieses sei auch seinem Inhalt nach nicht geeignet gewesen, den Anlegern ohne Weiteres die Kenntnis von einer fehlerhaften Anlageberatung zu vermitteln. Mit dem Schreiben des Beklagten vom 2. April 2013 haben sich die Berufungsbegründung und damit konsequenterweise auch die Berufungserwiderung nicht eigens befasst, so dass insoweit ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß der Vorinstanz ausscheidet. Im Übrigen ist auch diesem Schriftstück, das die Vorgänge bei der Fondsgesellschaft betrifft, inhaltlich nichts zu Beratungsfehlern des Beklagten zu entnehmen.

Ebenso beanstandet die Beschwerde im Ausgangspunkt zutreffend, dass das Berufungsgericht die Beweislast für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe verkannt hat (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, WM 2018, 2175 Rn. 16 und vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, BGHZ 216, 245 Rn. 22 jew. mwN). Aber auch dieser Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheblich, weil er nur die anlagegerechte Beratung, nicht aber die vom Oberlandesgericht für maßgeblich erachtete anlegergerechte Beratung betrifft.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO ab.

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1176/17
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 107/18