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BGH - Entscheidung vom 13.05.2020

I ZB 20/20

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen I ZB 20/20

DRsp Nr. 2020/7946

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschuss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. April 2019 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 9. April 2019 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. November 2019 - I ZB 86/19, juris Rn. 1).

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Hannover, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 765 M 157528/19
Vorinstanz: LG Hannover, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 92 T 34/19