Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 21.01.2020

IX S 24/19

Normen:
FGO § 133a, § 96 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 133a
GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2

Fundstellen:
AO-StB 2020, 223
BFH/NV 2020, 564

BFH, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen IX S 24/19

DRsp Nr. 2020/4513

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag des Rügeführers seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der Entscheidung auch Stellung genommen wurde.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.09.2019 – IX B 25/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a , § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge zulässig ist, insbesondere ob ihre Begründung den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht. Denn sie ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 FGO ).

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 – 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056 ). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.09.2014 – IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47 , Rz 2; vom 28.08.2019 – IX S 18/19, BFH/NV 2020, 25 , Rz 2).

2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) aus ihrer Beschwerdebegründung ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen.

a) Das gilt insbesondere für das Vorbringen der Kläger zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) in Gestalt einer Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch mangelnde Zeugeneinvernahme der am Besteuerungsverfahren der Kläger beteiligten Sachbearbeiter des Beklagten, Beschwerdegegners und Rügegegners (Finanzamt —FA—) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (s. Beschwerdebegründung der Kläger vom 02.05.2019, S. 12 ff.). Hierauf ist der Senat in seinem Beschluss vom 12.09.2019 unter 3. der Gründe eingegangen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung bei der im Streitfall gegebenen Sachlage —jedenfalls nach der Erörterung des zeitlichen Ablaufs der Veranlagung im gerichtlichen Erörterungstermin— zumindest nicht zwingend war, sich dem FG also nicht aufdrängen musste. Der Senat hat das betreffende klägerische Vorbringen damit zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.

b) Mit ihrem weiteren Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge wenden sich die Kläger im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Dies betrifft etwa ihr Vorbringen zu einer Gehörsverletzung durch das FG. Damit kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Bundesfinanzhof (BFH) —wie das FA zu Recht einwendet— indes nicht dargelegt werden. Ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (BFH-Beschluss vom 17.06.2005 – VI S 3/05, BFHE 209, 419 , BStBl II 2005, 614 , Rz 13).

3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ).

Vorinstanz: BFH, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 25/19
Fundstellen
AO-StB 2020, 223
BFH/NV 2020, 564