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BVerwG - Entscheidung vom 06.02.2019

1 A 1.19

Normen:
AufenthG § 58a
GVG § 17a Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 1 A 1.19

DRsp Nr. 2019/6847

Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Anordnung eines unbefristeten Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots

Tenor

Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 2. November 2018 unter dem Aktenzeichen 1 A 1.19 abgetrennt.

Insoweit erklärt sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen.

Normenkette:

AufenthG § 58a; GVG § 17a Abs. 2 ;

Gründe

Mit Verfügung vom 2. November 2018 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gestützt auf § 58a AufenthG die Abschiebung des Klägers in die Türkei an (Ziffer I). Gleichzeitig wurde nach § 11 Abs. 5 AufenthG ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer III). Gegen beide Entscheidungen hat der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben.

Soweit sich die Klage gegen die Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, ist das angerufene Gericht nicht zuständig. Insoweit war der Rechtsstreit daher nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO ) und örtlich (§ 52 Nr. 3 VwGO ) zuständige Verwaltungsgericht Gießen zu verweisen.

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung. Diese Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut nicht auf das von dem Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dieses steht auch nicht in einem zwingenden Konnex mit der Abschiebungsanordnung. Allein der Umstand, dass die Abschiebungsanordnung und die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot hier von der obersten Landesbehörde in einem Bescheid verfügt worden sind, ändert nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot um eine eigenständige (Folge-)Entscheidung handelt. Aus Gründen der Verfahrens- und der Prozessökonomie und zur Verhinderung divergierender gerichtlicher Entscheidungen mag es sachdienlich sein, wenn die Behörde, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlässt, zugleich über die Dauer des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet und beide Entscheidungen der gerichtlichen Überprüfung durch ein und dasselbe Gericht unterliegen. Dies zu regeln ist indes Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 37 Rn. 3 und vom 27. März 2018 - 1 A 2.18 - juris Rn. 3).

Mit der Verweisung des Rechtsstreits ist keinerlei Vorentscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage verbunden.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.