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BVerwG - Entscheidung vom 16.07.2019

4 B 9.19

Normen:
ArbStättV § 4 Abs. 4 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BauR 2020, 240
DÖV 2019, 970
NVwZ 2020, 83
ZfBR 2019, 796

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 4 B 9.19

DRsp Nr. 2019/12981

Zählen der Flächen vor Notausgängen bei der Berechnung zur Feststellung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes nicht zur Verkaufsfläche

Flächen vor Notausgängen zählen bei der Berechnung zur Feststellung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes nicht zur Verkaufsfläche.

Normenkette:

ArbStättV § 4 Abs. 4 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

[Gründe]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob bei der Berechnung der Verkaufsfläche zur Feststellung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes Flächen im Verkaufsraum vor einem Notausgang (vor der Notausgangstür/Aussparung im Wandverlauf der Notausgangstür), Flächen im Verkaufsraum vor einer Lagertür (Flächenaussparung im Wandverlauf vor der Lagertür) sowie Flächen vor einer Tür zu Büroräumen/Aufenthaltsräumen für Personal (Flächenaussparung im Wandverlauf vor der Filialleiterbürotür) zur Verkaufsfläche zu zählen sind.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich - soweit entscheidungserheblich - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172 , vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 9. November 2016 - 4 C 1.16 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 220 Rn. 10) ist Verkaufsfläche diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Flächen im Türrahmen vor Notausgängen zählen hierzu nicht, denn auf ihnen dürfen keine Waren präsentiert werden. Das folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV , wonach der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO ) gehören 1,77 m2 der von der Klägerin zur Verkaufsfläche von 799,06 m2 hinzugerechneten 1,87 m2 zu Türrahmen vor Notausgängen (UA S. 27, 28). Damit ist für das angestrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob die 0,1 m2 große Fläche des Türrahmens vor der Filialleiterbürotür zur Verkaufsfläche zu zählen ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, denn selbst bei deren Berücksichtigung wäre der bestehende Markt kein "großflächiger Einzelhandelsbetrieb". Die Schwelle zur Großflächigkeit wird erst bei einer Verkaufsfläche von 800 m2 überschritten (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <366 f., 371, 374>).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4683/14
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2973/15
Fundstellen
BauR 2020, 240
DÖV 2019, 970
NVwZ 2020, 83
ZfBR 2019, 796