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BVerwG - Entscheidung vom 22.01.2019

9 B 6.19

Normen:
VwGO § 152a Abs. 4 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 9 B 6.19

DRsp Nr. 2019/3283

Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 29. November, vom 5. Dezember und vom 10. Dezember 2018 - jeweils 9 B 26.18 - und die damit verbundenen Ablehnungsanträge werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 4 S. 3;

Gründe

1. Die Anhörungsrügen sind unzulässig.

Dies gilt zunächst für die Rüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2018, der die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - betraf. Wie sich aus § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, ist eine erneute Anhörungsrüge gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss unstatthaft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 <7 B 89/06> - juris Rn. 1 und vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7).

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich etwas anderes hier nicht daraus, dass ihm die Beschlüsse vom 29. November und vom 5. Dezember 2018, mit denen seine Ablehnungsgesuche gegen einzelne Richter des Senats zurückgewiesen wurden, erst zusammen mit dem Beschluss vom 10. Dezember 2018 übersandt worden sind. Gerade wegen der gleichzeitigen Bekanntgabe an die Beteiligten kann der zuletzt genannte Beschluss nicht auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Wartepflicht des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03 - juris Rn. 4 ff., BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 75 Rn. 16).

Davon abgesehen war die Verfahrensweise des Senats auch sonst nicht geeignet, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verkürzen. Denn auch ohne das zeitliche Zusammentreffen wären erneute Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Senats vom 29. November und vom 5. Dezember 2018 ohnehin unzulässig gewesen. Das ergibt sich aus § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO , wonach die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet. Zwar ist diese Norm verfassungskonform grundsätzlich auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren gerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können. Im Hinblick darauf handelt es sich beim Richterablehnungsverfahren um ein selbständiges Zwischenverfahren mit der Folge, dass der Zurückweisungsbeschluss regelmäßig mit der Anhörungsrüge angegriffen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 <299 ff.>). Das kann aber nur für eine Zwischenentscheidung gelten, die einer Endentscheidung vorangeht, die ihrerseits im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO rügefähig ist. Die verfassungskonforme Einschränkung des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO passt dagegen nicht auf Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, die erst im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens gestellt werden. Da die dieses Verfahren abschließende Entscheidung, wie dargelegt, nicht mit einer (zweiten) Anhörungsrüge angreifbar ist, muss dies auch und erst recht für vorgelagerte Verfahrensentscheidungen wie die über Ablehnungsanträge gelten.

2. Unzulässig sind auch die mit der hier vorliegenden weiteren Anhörungsrüge verbundenen erneuten Ablehnungsanträge. Deren Unzulässigkeit ist so offensichtlich, dass es den abgelehnten Richtern gestattet ist, an der Verwerfung der Ablehnungsanträge, die sich unter diesen Umständen als eine reine Formalentscheidung darstellt, selbst mitzuwirken (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 16 f.).

Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ist die Richterablehnung ausgeschlossen. Was die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags im Rahmen einer Anhörungsrüge betrifft, spricht zwar im Grundsatz vieles dafür, den Verfahrensabschluss in diesem Sinne nicht formal an eine etwa schon eingetretene Rechtskraft, sondern dem Zweck der Ablehnungsvorschriften entsprechend daran zu knüpfen, ob eine richterliche Tätigkeit inmitten steht, welche sich noch auf den Aus- oder Fortgang des Verfahrens auswirken kann (s. Beschluss des Senats vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - Rn. 3 f.). Auch unter dieser Prämisse sind aber Ablehnungsanträge unzulässig, wenn sie - wie hier - erst nach Zurückweisung der Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer dagegen gerichteten weiteren und damit von vornherein unstatthaften Anhörungsrüge gestellt werden. Denn mit der die Anhörungsrüge zurückweisenden und selbst nicht mehr rügefähigen Entscheidung hat das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht endgültig seinen Abschluss gefunden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.