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BVerwG - Entscheidung vom 16.04.2007

7 B 3.07

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 7 B 3.07

DRsp Nr. 2007/8761

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2006 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .