BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 7 B 3.07
DRsp Nr. 2007/8761
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2006 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO .