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BVerwG - Entscheidung vom 13.03.2019

9 C 4.18

Normen:
VwGO § 55
GVG § 169 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 9 C 4.18

DRsp Nr. 2019/5014

Anordnung eines Akkreditierungsverfahrens; Besonderes öffentliches Interesse an einer Ton- und Bildübertragung des Verkündungstermins

Tenor

Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 ergehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.

Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.

Normenkette:

VwGO § 55 ; GVG § 169 Abs. 3 ;

Gründe

Der Beschluss beruht auf § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 3 GVG .

Aufgrund der bisherigen intensiven Medienberichterstattung besteht an einer Ton- und Bildübertragung des Verkündungstermins ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Akkreditierungsauflage ist zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs geboten.