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BVerwG - Entscheidung vom 15.08.2019

1 A 6.19 (1 A 2.19)

Normen:
AufenthG § 58a
AufenthG § 11 Abs. 5
VwGO § 83
GVG § 17a Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 1 A 6.19 (1 A 2.19)

DRsp Nr. 2019/15936

Abtrennungsbeschluss hinsichtlich eines Rechtsstreits wegen der Feststellung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in einer Verfügung des NRW-Familienministeriums wegen Unzuständigkeit; Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht; Anordnung der Abschiebung des Klägers

Soweit das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung entscheidet, erstreckt sich diese Zuständigkeit nicht auf ein mit der Abschiebungsanordnung zusammen verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Tenor

Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Feststellung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Verfügung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2019 und des Begehrens des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter dem Aktenzeichen 1 A 6.19 abgetrennt.

Insoweit erklärt sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.

Normenkette:

AufenthG § 58a; AufenthG § 11 Abs. 5 ; VwGO § 83 ; GVG § 17a Abs. 2 ;

Gründe

Mit Verfügung vom 26. März 2019 ordnete das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt auf § 58a AufenthG die Abschiebung des Klägers in die Republik Bosnien und Herzegowina an (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass nach § 11 Abs. 5 AufenthG ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt (Ziff. 3.). Gegen beide Entscheidungen hat der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben.

Soweit sich die Klage gegen die Feststellung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, ist das angerufene Gericht nicht zuständig. Insoweit war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO ) und örtlich (§ 52 Nr. 3 VwGO ) zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen.

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung. Diese Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf das von den Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 37 Rn. 3 und vom 27. März 2018 - 1 A 2.18 - juris Rn. 3).

Soweit der Kläger mit der Klage die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist das angerufene Gericht ebenfalls nicht nach § 50 VwGO erstinstanzlich zuständig. Auch insoweit war der Rechtsstreit an das sachlich (§ 45 VwGO ) und örtlich (§ 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO ) zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen.

Mit der Verweisung des Rechtsstreits ist keinerlei Vorentscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage verbunden.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.