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BVerfG - Entscheidung vom 21.03.2019

1 BvR 673/19

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
BVerGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 673/19

DRsp Nr. 2019/5814

Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Untersagung der Einschläferung eines Rottweiler-Rüden

Tenor

1.

Dem Landratsamt Erzgebirgskreis wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, im Rahmen eines Vollzugs des Bescheides vom 6. März 2018 (Az. 108.91/2018/01-25200-fl) den Rottweiler-Rüden "Z..." einschläfern zu lassen.

2.

Das Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; BVerGG § 32 Abs. 1;

[Gründe]

Die mit dem Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Untersagung der generellen Haltung eines Hundes sowie die Anordnung von dessen Einschläferung zum Gegenstand hat.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 91, 328 <332>; 111, 147 <152 f.>). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers erscheint weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im angeordneten Umfang.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, könnte die generelle Untersagung der Haltung und angeordnete Einschläferung des betroffenen Hundes vollzogen werden. Dann wäre eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Die Vernichtung des Eigentums des Beschwerdeführers könnte nicht rückgängig gemacht werden. Erginge dagegen die einstweilige Anordnung im angeordneten Umfang, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber ohne Erfolg, könnte die zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und Tieren angeordnete generelle Untersagung der Haltung durch jedermann und angeordnete Einschläferung des Hundes nur verzögert vollzogen werden. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als der dem Beschwerdeführer drohende irreparable Verlust, zumal den Nachteilen eines verzögerten Vollzugs des Bescheids vom 6. März 2018 dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Anordnung nur im erforderlichen Umfang ergeht. Sie lässt eine Beschlagnahme des Hundes und vorübergehende Haltung durch eine zur Haltung gefährlicher Hunde befugte Einrichtung zu. Auch bleibt die Untersagung der Haltung des Hundes durch den Beschwerdeführer vorläufig vollstreckbar.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG .

Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ).

Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 102/19
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 102/19
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 249/18
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 249/18
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 348/18
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 37/19
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 88/19
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 130/18
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 145/18