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BVerfG - Entscheidung vom 08.08.2019

1 BvQ 63/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 1 BvQ 63/19

DRsp Nr. 2019/14053

Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Sorgerechtsverfahren; Fehlender Vortrag zum Stand des fachgerichtlichen Verfahrens

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.). Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 2 m.w.N.).

Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 8).

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

a) Die Antragstellerin trägt bereits nicht ausreichend zum Stand gerichtlicher Entscheidungen über das Sorgerecht für ihre drei Kinder vor. Durch den vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Saale) vom 13. April 2016 waren ihr Teile des Sorgerechts für ihre drei Kinder lediglich vorläufig im Wege einstweiliger Anordnung entzogen worden. Ob dem familiengerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache nachfolgten, legt sie nicht dar. Da sie mit ihrem Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Herausgabe ihrer Kinder begehrt, bedarf es aber Vortrags zu eventuell ergangenen sorgerechtlichen Entscheidungen. Ansonsten kann nicht beurteilt werden, ob eine dagegen gerichtete, noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - etwa wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) - unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

Sollte die Antragstellerin eine Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss vom 13. April 2016 erheben wollen, wäre eine solche auf der Grundlage ihres Vorbringens zudem als offensichtlich unzulässig zu bewerten, weil die Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt wäre.

b) Soweit sich eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den weiteren vorgelegten Beschluss des Familiengerichts Halle (Saale) vom 10. März 2016 richten sollte, wäre diese ebenfalls nach jetzigem Vorbringen der Antragstellerin unzulässig. Das Familiengericht stellt in der Entscheidungsformel lediglich fest, dass "zur Zeit" keine gerichtlichen Maßnahmen erforderlich seien und das Verfahren beendet sei. Ausweislich der Gründe bezieht sich dies auf Maßnahmen nach §§ 1666 , 1667 BGB . Es ist aus der Entscheidung selbst nicht abzuleiten, inwieweit die Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG , § 90 Abs. 1 BVerfGG ). Im Übrigen hätte die Antragstellerin auch diesbezüglich nicht die Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Halle (Westfalen), vom 13.04.2016