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BVerfG - Entscheidung vom 09.10.2019

1 BvR 1102/17

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB 2
§ 21 Abs. 2 SGB 2
GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
SGB II § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
SGB II § 21 Abs. 2

Fundstellen:
FamRB 2020, 2

BVerfG, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1102/17

DRsp Nr. 2019/17167

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB 2; § 21 Abs. 2 SGB 2;

[Gründe]

Soweit sich die Beschwerdeführerin, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebt, gegen die Auslegung des Bundessozialgerichts wendet, wonach ihr als volljährigem erwerbsfähigem Kind unter 25 Jahren nur ein geminderter Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II zustehe, obwohl ihr Vater erwerbsunfähig und sie die Hauptleistungsberechtigte ist, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich insoweit im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin mittelbar gegen § 21 Abs. 2 SGB II wendet, der die Höhe des Schwangerenmehrbedarfs als prozentualen Anteil des Regelbedarfs bestimmt, und sie hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Eine Gleichheitsverletzung ist nicht schon dadurch dargetan, dass ohne nähere Ausführungen zum Umfang der Leistung allein eine unterschiedliche Bemessung des Schwangerenmehrbedarfs für alleinstehende Schwangere und solche in einer Bedarfsgemeinschaft gerügt wird. Denn hierdurch können Einsparungen berücksichtigt werden, die bei einer gemeinsamen Haushaltsführung im familiären Zusammenleben typischerweise auftreten (vgl. BVerfGE 142, 353 <373 Rn. 45>). Zu der Frage der Höhe des Schwangerenmehrbedarfs jedoch sowie zu der Frage, ob mit der Abschmelzung dieser Leistung in Bedarfsgemeinschaften solche Einsparungen in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise erfasst werden, trägt die Beschwerdeführerin substantiiert nichts vor. Ebenso wenig greift sie sachhaltig eine mögliche Gleichheitsverletzung durch die Ungleichbehandlung von Schwangeren, die mit einem Partner zusammenleben, und solchen, die mit ihren Eltern zusammenleben, in ihrer Verfassungsbeschwerde an.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 21/15
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1732/13
Vorinstanz: SG Münster, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 563/11
Fundstellen
FamRB 2020, 2