Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 10.10.2019

2 BvR 1663/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
VwGO § 161 Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
VwGO § 161 Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1663/19

DRsp Nr. 2019/15921

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG .

In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 120, 274 <298>; 142, 234 <251 Rn. 28>).

Die Beschwerdeführer behaupten lediglich pauschal Verfassungsverstöße durch die angegriffene Entscheidung, ohne diese jedoch näher darzustellen und zu begründen. So wird insbesondere nicht näher ausgeführt, inwieweit in der Heranziehung des durch die asylverfahrensrechtliche Rechtsprechung entwickelten Sechsmonatszeitraums auch auf Sachverhalte nach dem Gesetz über das Ausländerzentralregister im Rahmen der Prüfung von § 161 Abs. 3 VwGO ein Verfassungsverstoß liegt.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 553/19
Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 553/19