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BVerfG - Entscheidung vom 20.05.2019

2 BvC 3/18

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48

BVerfG, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 2 BvC 3/18

DRsp Nr. 2019/8332

Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs; Ungeeignete Begründung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit; Ungeeigneter Befangenheitsantrag bei fehlender namentlicher Benennung der abgelehnten Richter

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 24 S. 2; BVerfGG § 48 ;

[Gründe]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 <200>). Überdies ist die Begründung zur Besorgnis der Befangenheit schon deshalb gänzlich ungeeignet, da die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht, wie der Beschwerdeführer meint, von der Bundesregierung "berufen" werden (vgl. §§ 5 ff. BVerfGG ).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.