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BSG - Entscheidung vom 09.09.2019

B 5 R 41/19 S

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 41/19 S

DRsp Nr. 2019/15256

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung Unanfechtbare Entscheidung Grobes prozessuales Unrecht

Gegen eine unanfechtbare Entscheidung ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf nur zulässig, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 31. Juli 2019 - B 5 R 33/19 S - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 31.7.2019 - B 5 R 33/19 S - hat der Senat das Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 12.7.2019 als unzulässig verworfen, weil der Kläger vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) grundsätzlich keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen kann (vgl § 73 Abs 4 SGG ) und darüber hinaus keine mit einem Rechtsbehelf zum BSG anfechtbare Entscheidung vorlag. Mit Schreiben an das BSG vom 8.8.2019 (eingegangen am 13.8.2019) hat der Kläger "Gegenvorstellung" erhoben.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf jedenfalls nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16 S 15; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 S 44 f und Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1). Rechtlich bedeutsame Umstände, die den angegriffenen Senatsbeschluss als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erscheinen lassen könnten, trägt der Kläger in seinem Schreiben vom 8.8.2019 nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: BSG, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 33/19
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 93/19
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 391/18