Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 12.08.2019

B 11 SF 9/19 S

Normen:
SGG § 58 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen B 11 SF 9/19 S

DRsp Nr. 2019/13544

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Erbengemeinschaft als notwendige Streitgenossenschaft

Bei der Geltendmachung eines Anspruchs als Erbengemeinschaft ist von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen.

Das Sozialgericht Koblenz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG ). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Nächsthöhere Instanzen sind unterschiedliche LSGe, sodass das gemeinschaftlich übergeordnete Gericht das BSG ist.

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erforderlich, denn die Kläger machen einen etwaigen Anspruch des Versicherten auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI als Erbengemeinschaft geltend. Es ist deshalb von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen (vgl BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S, RdNr 6f; siehe auch BSG vom 7.5.2015 - B 4 SF 6/14 S, RdNr 4).

Es erscheint sachgerecht, das SG Koblenz zum zuständigen Gericht zu bestimmen, weil dieses SG für den Wohnort der Klägerin zuständig ist und die Kläger dieses Gericht für ihre gemeinsame Klageerhebung gewählt haben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG ).

Vorinstanz: SG Koblenz, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 36/19