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BSG - Entscheidung vom 12.06.2019

B 14 AS 196/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 196/18 B

DRsp Nr. 2019/10801

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2018 - L 10 AS 491/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich, ohne dass über die Frage der ordnungsgemäßen Signierung des vom Beschwerdeführer beim BSG elektronisch eingelegten PKH-Antrags zu entscheiden ist.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet die hier zwischenzeitlich nur noch streitbefangene Frage der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung einer Untätigkeitsklage wegen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X keinen Anlass.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Keinen Fehler lässt es insbesondere erkennen, dass das LSG gemäß § 126 SGG nach Aktenlage entschieden hat, nachdem auf diese Möglichkeit nach dem Akteninhalt auch der Kläger mit der Ladung hingewiesen worden und diese ihm ausweislich seiner Reaktion ("es wird ... nicht möglich sein, den Termin wahrzunehmen") auch zugegangen ist. Dass die Ladung unter der von ihm angegebenen Geschäftsadresse zugestellt worden ist, steht dem nicht entgegen (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 177 ZPO ). Deren Angabe im Rubrum begründet entgegen dem Beschwerdevorbringen auch im Übrigen keinen Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) und auf den deshalb mit Aussicht auf Erfolg eine Verfahrensrüge gestützt werden könnte. Nicht erkennbar ist schließlich ebenfalls, dass das LSG zu Unrecht von der Unzulässigkeit der zuletzt vom Kläger noch verfolgten Fortsetzungsfeststellungsklage ausgegangen ist.

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 491/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 103 AS 16339/16