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BSG - Entscheidung vom 08.10.2019

B 2 U 121/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen B 2 U 121/19 B

DRsp Nr. 2019/15627

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 43/17
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 41/16