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BSG - Entscheidung vom 03.09.2019

B 14 AS 280/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 280/18 B

DRsp Nr. 2019/15126

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Mit der Beschwerde wird als Verfahrensmangel die Verletzung von § 158 Satz 2 und § 33 SGG durch den Beschluss des LSG gerügt. Die Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter stehe nach § 158 Satz 2 SGG im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts; Ermessen habe das LSG erkennbar nicht ausgeübt und die Entscheidung durch Beschluss sei unter keinem Gesichtspunkt vertretbar.

Mit dem Vorbringen hierzu in der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zu prüfen ist, sind nicht alle Tatsachen vorgetragen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben (vgl zu dieser Anforderung nur Leitherer in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e, 16, 19). Hierzu hätte es zunächst der Darlegung bedurft, ob und ggf was die Klägerin auf ihre Anhörung durch das LSG zu dessen beabsichtigter Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG (vgl zur erforderlichen Anhörungsmitteilung Keller, aaO, § 158 RdNr 8), deren Fehlen nicht gerügt wird, vorgetragen hat und warum auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Anhörungsverfahren die Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG über die Berufung gegen das nach dem Beschwerdevorbringen den Beklagten zur Leistung verpflichtende Urteil des SG in einen Verfahrensmangel begründender Weise ermessensfehlerhaft sein soll. Dem Beschwerdevorbringen der Klägerin ist auch im Übrigen nicht hinreichend zu entnehmen, warum das LSG von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht haben soll (vgl dazu Keller, aaO, § 158 RdNr 7).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 184/18
Vorinstanz: SG Neubrandenburg, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1425/13