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BSG - Entscheidung vom 01.08.2019

B 2 U 62/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 62/19 B

DRsp Nr. 2019/12635

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung einen (an sich unzulässigen) Sachantrag formuliert hat, umschreibt er damit lediglich das indirekt mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel. Denn mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Zulassung der Revision erreicht werden, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klage- oder Berufungsverfahren gestellten Sachantrags.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 21/17
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 223/15