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BSG - Entscheidung vom 17.06.2019

B 8 SO 36/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 36/19 S

DRsp Nr. 2019/10412

Unzulässige Beschwerde

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Hamburg vom 29.1.2019 (einstweiliger Rechtsschutz) zurückgewiesen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 14.5.2019). Hiergegen hat der Antragsteller mit Telefax vom 6.6.2019, beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen am 7.6.2019, "Einlegung aller verfügbaren Rechtsmittel und PKH" beantragt.

Die "Rechtsmittel" des Antragstellers wertet der Senat als Beschwerde, die bereits unstatthaft und deshalb unzulässig ist. Der Beschluss des LSG vom 14.5.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Dem Antragsteller steht deshalb auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 8/19 B ER
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 20/19 ER