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BSG - Entscheidung vom 14.10.2019

B 13 R 164/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 164/19 B

DRsp Nr. 2019/16543

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG innerhalb der mit dem 29.7.2019 endenden Begründungsfrist durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 236/19
Vorinstanz: SG Dresden, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1100/18