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BSG - Entscheidung vom 15.10.2019

B 12 KR 62/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 62/19 B

DRsp Nr. 2019/16137

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 28.6.2019 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 9.5.2019 mit einem am Montag, den 29.7.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 30.9.2019 verlängerten Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 und Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 901/16
Vorinstanz: SG Meiningen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2684/14