BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 40/19 S
Unanfechtbare Entscheidung eines LSG
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2019 - L 9 AR 10/19 SO ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Schleswig vom 21.6.2019 - S 12 SO 18/19 ER - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung im Verfahren L 9 SO 88/19 B ER ausgesetzt (Beschluss vom 2.7.2019). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner beim LSG eingegangenen und an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleiteten Beschwerde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .