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BSG - Entscheidung vom 16.07.2019

B 8 SO 40/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 40/19 S

DRsp Nr. 2019/13175

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2019 - L 9 AR 10/19 SO ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Schleswig vom 21.6.2019 - S 12 SO 18/19 ER - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung im Verfahren L 9 SO 88/19 B ER ausgesetzt (Beschluss vom 2.7.2019). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner beim LSG eingegangenen und an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleiteten Beschwerde.

Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AR 10/19
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 18/19 ER