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BSG - Entscheidung vom 18.10.2019

B 8 SO 62/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 62/19 S

DRsp Nr. 2019/16552

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Dortmund vom 12.2.2019 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen (Beschluss vom 28.3.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem beim LSG eingegangenen und an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleiteten Schreiben, das das BSG als Beschwerde wertet.

Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 89/19 B ER
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 SO 599/18 ER