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BSG - Entscheidung vom 07.08.2019

B 5 RS 14/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 14/19 B

DRsp Nr. 2020/2732

Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Mit Urteil vom 7. 8.2019 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers im Überprüfungsverfahren auf Feststellung der Zeiten vom 1.9.1977 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der Kläger erfülle nicht die sog betriebliche Voraussetzung, weil er am Stichtag 30.6.1990 nicht mehr bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt vor, das LSG habe verkannt, dass er die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung zum Stichtag erfülle. Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis und der Gehaltsmitteilungen sei noch bis Oktober 1990 ein volkseigener Betrieb sein Arbeitgeber gewesen. Er sei nicht von einer Änderung in der Person seines Arbeitgebers informiert gewesen. Insofern bestehe eine Vergleichbarkeit mit dem dem Urteil des BSG vom 7.12.2017 (B 5 RS 1/16 R - BSGE 125, 1 = SozR 4- 85 70 § 1 Nr 21) zugrunde liegenden Sachverhalt.

Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger hat bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem das Berufungsgericht der Rechtsprechung des BSG widersprochen haben soll. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung in der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt. Mit seinem Vortrag rügt der Kläger indes lediglich eine vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen, nicht hingegen die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Einzelfall.

2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger misst - sinngemäß - der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob seine Annahme, dass der VEB S. G. bis zum 19.10.2019 sein Arbeitgeber gewesen sei, ein schutzwürdiges Vertrauen begründe, das eine Gleichbehandlung mit dem vom BSG am 7.12.2017 entschiedenen Aufspaltungsfall (B 5 RS 1/16 R - BSGE 125, 1 = SozR 4- 85 70 § 1 Nr 21) rechtfertige. Mit dieser Formulierung hat der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht aufgezeigt (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Die Frage bezieht sich vielmehr allein auf die Umstände des Einzelfalles, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Zudem fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (vgl etwa zu den betrieblichen Voraussetzungen BSGE 125, 1 = SozR 4- 85 70 § 1 Nr 21, RdNr 13 mwN).

Auch soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung wegen Verstoßes "gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 2 Abs. 2 GG " beanstandet, mangelt es an jeder substantiellen Darlegung unter Einbeziehung der Rechtsprechung (vgl zur Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 39 ff). Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, muss aber unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 789/17
Vorinstanz: SG Meiningen, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 524/16