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BSG - Entscheidung vom 09.09.2019

B 5 R 21/19 B

Normen:
SGB VI § 43

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 21/19 B

DRsp Nr. 2019/14878

Rente wegen Erwerbsminderung Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit Dauerhafte Gesundheitsstörungen

1. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat zur Voraussetzung, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit in bestimmtem Umfang quantitativ bzw. qualitativ in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. 2. Zu prüfen ist für einen Anspruch die Beeinflussung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 ;

Gründe:

Der Kläger, der vom 1.1.2006 bis 28.2.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Weitergewährung dieser Rente über den 28.2.2007 hinaus. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten war erfolglos. Das LSG hat seine Berufung zurückgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die psychiatrischen Erkrankungen des Klägers einer Arbeitsleistung entgegenstünden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG begründet ist. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

"wann eine psychische Erkrankung als Krankheit im Sinne von § 43 SGB VI anzusehen ist".

Es ist bereits fraglich, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage stellt, die abstrakt generell beantwortet werden kann. Der Kläger erläutert nicht näher, welcher Umstand genau er mit der Wendung "wann" als klärungsbedürftig ansieht. Anknüpfungspunkt sind für ihn die Ausführungen des LSG, wonach es an einer zuverlässigen rechtlichen Definition von Krankheit in Form seelischer Störungen fehle. Ungeachtet der Frage der Klärungsbedürftigkeit einer solchen Definition hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, warum sie hier entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre. Er behauptet zwar, sein Anspruch hänge von der Definition der Anforderungen an eine rentenrechtlich relevante psychische Erkrankung ab. Eine Begründung hierzu enthält die Beschwerdeschrift aber nicht. Das LSG hat im angefochtenen Urteil nicht negiert, dass der Kläger an psychiatrischen Erkrankungen leidet, sondern unter Zugrundelegung der medizinischen Feststellungen eine zur Rentengewährung führende Erwerbsminderung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen können. Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt nach § 43 SGB VI voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit in bestimmtem Umfang quantitativ bzw qualitativ in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Es kommt dabei nicht nur auf eine Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an; vielmehr ist im Rahmen des § 43 SGB VI die Beeinflussung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen zu prüfen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 37/16 BH - juris RdNr 15). Hierauf stellt erkennbar das LSG ab, wenn es auch bei einer psychischen Erkrankung den "Vollbeweis einer relevanten Funktionseinschränkung" fordert. Warum vor diesem Hintergrund die aufgeworfene Frage für den Rechtsstreit von entscheidungserheblicher Bedeutung sein soll, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

Der Kläger führt insofern lediglich aus, es seien bei ihm die Voraussetzungen für die Anerkennung einer rentenrechtlich relevanten Erkrankung erfüllt. Soweit er sich sodann zum Ergebnis der medizinischen Ermittlungen verhält, wendet er sich mit seinem Vortrag gegen die Beweiswürdigung des LSG. Auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ) kann aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 186/16
Vorinstanz: SG München, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 1589/15