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BSG - Entscheidung vom 12.08.2019

B 8 SO 42/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 42/19 S

DRsp Nr. 2019/14160

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 41/19 S v. 12.08.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Stuttgart im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 24.6.2019 als unzulässig verworfen sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 23.7.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit Telefax vom 1.8.2019 beim Bundessozialgericht ( BSG ) "Widerspruch/Beschwerde" eingelegt. Mit einem weiteren Schreiben vom 2.8.2019 haben die Antragsteller einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gestellt und beantragt, den "Ausgleichsbetrag für den Monat April und Juli 2019" zu überweisen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine Befassung durch das BSG (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht statt (vgl § 86b Abs 2 Satz 3 SGG ). Schon aus diesem Grund muss auch der beim BSG gestellte Antrag ohne Erfolg bleiben; eine Verweisung an das SG oder LSG schied dagegen aus, weil dem Schriftsatz der Antragsteller zu entnehmen ist, dass sie ausdrücklich eine Befassung des BSG mit dem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz begehren. Die Ablehnung der Anträge erfolgt als unzulässig ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2092/19 ER-B
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 2690/19 ER