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BSG - Entscheidung vom 01.04.2019

B 1 KR 86/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB V § 15
SGB V § 291
SGB V § 291a

BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 86/18 B

DRsp Nr. 2019/6014

Leistungsinanspruchnahme ohne elektronische Gesundheitskarte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage

Die Rechtsfrage, ob Versicherte Anspruch darauf haben, dass ihnen von ihrer KK Leistungen der GKV auch ohne eGK verschafft werden, ist bereits geklärt; der erkennende Senat hat die Rechtmäßigkeit der Regelungen der §§ 15 , 291 , 291a SGB V über die Obliegenheit der Versicherten, die eGK bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Berechtigungsnachweis dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen, bereits festgestellt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB V § 15 ; SGB V § 291 ; SGB V § 291a ;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seiner Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu verschaffen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ausgeführt, die gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung und Verwendung der eGK stünden im Einklang mit deutschem und europäischem Datenschutz- sowie Verfassungsrecht, wie das BSG bereits entschieden habe (vgl BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1; LSG-Urteil vom 23.10.2018).

Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (dazu 2.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung seines Vorbringens Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet weder Hinweise auf eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) noch auf eine entscheidungstragende bewusste Abweichung des LSG von Rspr des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Senat in einem Revisionsverfahren mit einer solchen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung befassen müsste. Die Rechtsfrage, ob Versicherte Anspruch darauf haben, dass ihnen von ihrer KK Leistungen der GKV auch ohne eGK verschafft werden, ist nicht (mehr) in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Denn der erkennende Senat hat sich mit der Rechtmäßigkeit der Regelungen der §§ 15 , 291 , 291a SGB V über die Obliegenheit der Versicherten, die eGK bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Berechtigungsnachweis dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen, bereits ausführlich befasst (vgl BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1). Das LSG ist dieser Rspr gefolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr in nicht geringfügigem Umfang widersprochen worden wäre und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht worden wären (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN). Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich Beteiligte, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 S 1 SGG ). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 478/15
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 105/12