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BSG - Entscheidung vom 22.08.2019

B 11 AL 11/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 11/19 B

DRsp Nr. 2019/13733

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er hat schon keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Auch kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden, warum eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Aspekte zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestehen soll. Insofern fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG , nach der die Ersetzung von tatsächlichen Gegebenheiten oder Umständen aus der Sphäre des Arbeitslosen, welche insbesondere die Beschäftigungslosigkeit und die Verfügbarkeit betreffen, regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl nur BSG vom 21.3.1990 - 7 RAr 36/88 - BSGE 66, 258 , 267 = SozR 3-4100 § 125 Nr 1 für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses; BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 15/05 R, RdNr 19 zur Teilnahme an einer Maßnahme).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 291/15
Vorinstanz: SG Regensburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 5/14