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BSG - Entscheidung vom 16.07.2019

B 5 R 232/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 232/18 B

DRsp Nr. 2019/13152

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente. Mit Urteil vom 20.6.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 15.11.2016, mit dem die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten (vom 11.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2009) abgewiesen worden ist, zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt, zu deren Begründung sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG formgerecht begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer Rechtsfrage zur Auslegung einer revisiblen Norm, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - Juris RdNr 6). Die Klägerin rügt die "Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung des materiellen EU-Sozialrechts". Das LSG habe EU-Grundrechte außer Acht gelassen. Ebenso wie Art 1 Abs 1 GG garantiere Art 1 der Grundrechts-Charta der Europäischen Union das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das hier durch eine Witwenrente abgedeckt werden müsse. Hierzu beruft sie sich auf eine Entscheidung des EuGH vom 26.2.2013 ( C-617/10). Abgesehen vom Fehlen einer konkreten Rechtsfrage lässt dieser Vortrag jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen, wonach ein Anspruch der Klägerin wegen der rechtskräftigen Scheidung der Ehe mit dem Versicherten nicht besteht. Ebenso fehlt es an jeder nachvollziehbaren Begründung dafür, dass das EU-Recht für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch von Bedeutung sein könnte. Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Vorlage an den EuGH besteht keinerlei Anlass.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1043/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4257/09